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Zuchtschau-Ordnung

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§1 Die Zuchtschau ist vorn Boxer-Klub E.V., Sitz München, im VDH anerkannt. Zugelassen sind nur Boxer, die in ein anerkanntes Rassezuchtbuch eingetragen sind. Kranke, krankheitsverdächtige und mit Ungeziefer behaftete Boxer werden abgewiesen sowie solche mit Hodenfehlern. Die Entscheidung steht allein dem Zuchtschautierarzt zu, dem alle Hunde am Eingang vorzuführen sind. Wer kranke Hunde einbringt, haftet für die Folgen, die dadurch entstehen.

§2 Die Abgabe der Meldung verpflichtet zur Zahlung der Nenngebühren und zur Anerkennung der Zuchtschauordnung. Erfolgte Anmeldungen können nicht zuruckgezogen werden. Die Zuchtschauleitung ist berechtigt, Meldungen ohne Angabe der Grunde zurückzuweisen. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Ort der Zuchtschau.

§3 Jeder Boxer muss zur Zeit der Anmeldung Eigentum des Ausstellers sein und ist nur unter dem im Zuchtbuch eingetragenen Namen anzumelden. Wer wissentlich falsche Angaben macht oder Veränderungen an seinem Hund vornimmt oder Eingriffe macht, die geeignet sind. den Richter zu täuschen, geht zuerkannter Preise verlustig und ist von weiteren anerkannten Veranstaltungen ausgeschlossen. Dies gilt ebenso für den, der einen Preisrichter beleidigt oder dessen Werturteil öffentlich kritisiert. Das Werturteil des Preisrichters ist unanfechtbar Formelle Fehler müssen dem Zuchtschauleiter vorgetragen werden, der dann die Angelegenheit zu klären bat. Wer gegen diese Zuchtschauordnung verstößt kann von allen Zuchtschauen ausgesperrt werden,

§4 Jeder Aussteller ist verpflichtet, einen Katalog zu bezahlen, der am Tag der Zuchtschau bezogen werden kann. Aussteller, die nach beendigtem Einlass der Boxer den Katalog nicht abgeholt haben. haben keinen Anspruch auf Nachlieferung.

§5 Die Boxer sind persönlich und zur festgesetzten Zeit einzuliefern. Für jeden gemeldeten Boxer hat eine Person freien Einlass Bissige Boxer sind ais solche im Meldeschein zu bezeichnen und wahrend der Zuchtschau mit Maulkorb zu versehen. Die Boxerbesitzer haften selbst für alle Schäden, die ihre Boxer anrichten, nach dem BGB.

§6 Die Ahnentafeln der gemeldeten Boxer sind mitzubringen und auf Anforderung vorzulegen. Bei Gebrauchshunden sind die Leistungsurkunden mitzubringen.

§7 Boxer. die nicht gemeldet oder nicht angenommen wurden, dürfen nicht eingebracht werden

§8 Die Entfernung ausgestellter Boxer darf nicht vor Zuchtschauschluss erfolgen. Wer eigenmächtig Boxer entfernt, geht zuerkannter Preise verlustig und wird von künftigen Veranstaltungen ausgeschlossen.

§9 Für rechtzeitige Vorführungen der Boxer sind die Aussteller selbst verantwortlich.

§10 Die Zuchtschauleitung übernimmt die Haftpflicht ais Veranstalter außer Schaden, die durch die Hunde verursacht werden. Hierfür muss die persönliche Haftpflicht des Hundehalters und Hundebesitzers eintreten

§11 Die Aufrechterhaltung der Ordnung obliegt der Zuchtschauleitung. Dieser ist unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen haben unter Umstanden Entfernung von der Zuchtschau und Verlust zuerkannter Titel zur Folge.

§12 Kann im Falle höherer Gewalt die Zuchtschau nicht stattfinden, auch nicht auf einen späteren Termin verlegt werden, so ist die Zuchtschauleitung berechtigt, einen Teil der eingesandten Nenngebuhren zur Deckung entstandener Unkosten zu verwenden.

Wichtig: Ab dem 1.5.2002 gilt ein Ausstellungsverbot für folgende Boxer aus dem In- und Ausland:
Ohren kopiert nach dem 1.1.1987; Ruten kopiert nach dem 1.6.1998
Das Ausstellungsverbot gilt nicht in den Ausnahmefällen wenn eine medizinische Indikation vorliegt, eine entsprechende tierärztliche Bescheinigung ist der Meldung beizufügen.

Weitere Bestimmungen finden Sie im Programm.

Boxer-Klub E.V., Sitz München
Gruppe Hachinger Tal

Die Zuchtschauleitung

 

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