FÄHRTENHUNDPRÜFUNG STUFE 1 (FH1)

1. Allgemeines
Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich auch bei der Fährtenhundprüfung Stufe 1 um eine Prüfungsart handelt, die im wesentlichen von Sporthunden zu bewältigen ist. Besondere Ansprüche, die aus dem Bereich des Diensthundewesens herrühren können, sind nicht zu stellen.

Es ist zwingend, dass es sich bei den Fährtenlegern um verantwortungsbewusste Personen handelt, die im Vorfeld eine besondere Schulung genossen haben. Da der Prüfungsrichter bei der Art der Prüfung im Regelfall nicht mitgehen kann, sind Fährtenskizze etc. vom Fährtenleger zu erstellen. Er hat auch darauf zu achten, da8 die Verleitungsfährte ordnungsgemäß 30 Minuten später wird.  

2. Zulassungsbestimmungen
Zur Ablegung dieser Prüfung ist Vorbedingung, dass der betreffende Hund mindestens 20 Monate alt ist. .

Zur FH- Prüfung Stufe 1 können auch Hunde zugelassen werden, die 1 keine VPG 1-Prüfung, aber eine Begleithundprüfung (BH) abgelegt und bestanden haben. In diesem Fall wird kein Ausbildungskennzeichen im Sinne der Zucht-, Zuchtschau- und Körordnung der Rassehunde- Zuchtvereine vergeben.

3. Leistungen in der Fährtenarbeit
Höchstpunktzahl 100    
Hörzeichen "Such"

Halten der Fährte  

80 Punkte

4 Gegenstände (4x5)   

20 Punkte

Der Hd hat seine Fährtensicherheit auf einer 1000 - 1400 Schritte langen und mindestens drei Stunden alten Fremdfährte, die sechs dem Gelände angepasste Winkel, davon mindestens 2 spitze Winkel und einen Bogen aufweisen mu8, zu zeigen. Die Fährte wird mindestens zweimal von einer frischeren Fremdfährte an geräumig auseinander liegenden Punkten geschnitten.

Auf der Fährte liegen in unregelmäßigen Abständen vier mit der Witterung des Fährtenlegers gut versehene (max. 10 cm lang, 3 cm breit und 1 cm dick). Sogenannte "Suchpäckchen" sind nicht gestattet. Diese Gegenstände sind vom Hund zu finden und aufzunehmen oder zu verweisen.  

Vor Beginn der Übung hat der HF dem Richter zu melden, ob sein Hd den Gegenstand aufnimmt oder verweist. Beides zusammen, also Aufnehmer. und Verweisen, ist fehlerhaft.  Der HF lässt den Hd nach seiner Wahl frei oder an der Fährtenleine fährten. Die Fährtenleine darf, wenn sie vom HF nicht aus der Hand gelassen wird, durchhängen. 

4. Das Legen der Fährten

Der dem Hd fremde Fährtenleger hat für den LR eine Geländeskizze zu fertigen. Der Verlauf der Fährte ist mit dem LR bzw. dem Fährtenbeauftragten anhand von Geländemerkmalen, wie einzelstehende Bäume, Leitungsmasten, Hütten usw. abzusprechen.

Vor dem Legen der Fährte zeigt der Fährtenleger dem Richter/ Fährtenbeauftragten die erforderlichen Gegenstände. Diese muss der Fährtenleger mindestens eine halbe Stunde bei sich gehabt haben, damit sie gut verwittert sind. Die Gegenstände dürfen die vorgeschriebene Größe nicht überschreiten und sich in der Farbe nicht wesentlich vom Gelände abheben.  

Der Abgang befindet sich in einer Fläche von 20 x 20 m, die nur vom Fährtenleger betreten wird. Ein Betreten durch dritte Personen ist zu vermeiden. Der Fährtenleger steckt in einem Abstand von 20 Schritten zwei Markierungspfähle, zwischen denen sich die Startlinie befindet, in den Boden. Direkt von der Startlinie oder von einer der zwei Markierungen geht der Fährtenleger um einen Identifikationsgegenstand abzulegen. Dieser markiert den eigentlichen Abgang der Fährte. Der Identifikationsgegenstand ist von der Beschaffenheit und der Größe gleich, wie die Gegenstände auf der Fährte, er wird in der Bewertung jedoch nicht berücksichtigt.

Der Fährtenleger bleibt kurz stehen, wenn er den Identifikationsgegenstand abgelegt hat. Die Fährte wird in normaler Gangart gelegt.  

Die Gegenstände sind in unregelmäßigem Abstand auf die Fährte zu legen. Der erste Gegenstand darf nicht unter zweihundertfünfzig Schritt von der Abgangsstelle entfernt liegen. Der siebte und letzte Gegenstand wird am Schluß der Fährte abgelegt. Es ist nicht erlaubt, Gegenstände auf den Winkel oder in dessen unmittelbare Nähe zu legen. Sie sollen nicht neben, sondern auf die Fährte gelegt werden. Die Stellen, wo die Gegenstände niedergelegt werden, bezeichnet der Fährtenleger in der Skizze mit einem Kreuz. Es ist streng darauf zu achten, dass die Fährte auf wechselndem Boden gelegt wird. Die Fährte muss so gelegt werden, dass sie der Wirklichkeit entspricht, daher ist jedes Schema zu vermeiden.

Dreißig Minuten nach Fährtenlegung erhält eine zweite, dem Hd fremde Person, den Auftrag, in Absprache und auf Anweisung des Fährtenlegers die Fährte durch eine Verleitungsfährte mindestens dreimal zu schneiden.

5. Das Ausarbeiten der Fährte  

Der Hund hat vom Ansatz ruhig die Witterung aufzunehmen und mit dem Kommando  "Such" mit der Fährtenarbeit zu beginnen.

Die Suchart (Freisuche oder an der Fährtenleine) zum Erstöbern des Identifikationsgegenstandes ist dem HF freigestellt. Die Zeit zur Aufnahme der Fährtenarbeit beim Abgang ist auf 3 Minuten begrenzt. Es ist dem HF freigestellt, an welcher Stelle der Startlinie er seinen Hund zum Erstöbern des Identifikationsgegenstandes einsetzt. Er darf die Startlinie jedoch erst übertreten, wenn die zehn Meter lange Fährtenleine ausgelaufen ist bzw. wenn sich der Hd bei einer Freisuche um den entsprechenden Abstand von ca. 10 Metern von ihm entfernt hat. Der HF darf seinen Hd durch Sicht- und/oder Hörzeichen bei dem Erstöbern des Identifikationsgegenstandes unterstützen.

Kommt der Hd hinter dem Identifikationsgegenstand auf die Fährte und nimmt diese sicher auf, hat der HF seinem Hd zu folgen. In diesem Fall ist die Fährtenarbeit so fortzusetzen, wie der Hd zu fährten begonnen hat (frei oder an der Fährtenleine). Findet der Hd den Identifikationsgegenstand, begibt sich der HF dorthin und setzt seinen Hd dort zum Ausarbeiten der Fährte an. Er darf ggf. eine Fährtenleine am Halsband oder Suchgeschirr befestigen.

Der Hd soll an der Abgangsstelle ausgiebig Witterung nehmen können. Er mu8 so ausgebildet sein, dass er ruhig, ohne Einwirkung des HF die Abgangsstelle gründlich abwittert. Auf keinen Fall soll der HF mit der Hand den Drang zum Vorwärtsstürmen wecken. Ein erneutes Ansetzen ist nicht erlaubt.

Sobald der Hd zu fährten beginnt, bleibt der HF stehen und lässt die vorgeschriebene zehn Meter lange Fährtenleine durch die Hand gleiten. Die am Halsband oder bei Benutzung eines Suchgeschirrs an diesem befestigte Fährtenleine darf über den Rücken, seitlich vom Hd oder zwischen dessen Vorder- und/oder Hinterläufen geführt werden.

Die Fährte soll ruhig ausgearbeitet werden, so dass der HF im Schritt folgen kann. Der HF folgt seinem Hd in einem Abstand von etwa zehn Metern, der auch bei der Freisuche beizubehalten ist. Stöf3t der Hd auf einen Gegenstand, so hat er ihn sofort aufzunehmen oder überzeugend zu verweisen. Er kann beim Aufnehmen stehen bleiben, sich setzen oder auch zum HF kommen. Bringt der Hd, hat der HF dem Hd nicht entgegenzugehen. Jegliches Vorgehen mit dem Gegenstand ist fehlerhaft. Das Verweisen kann sitzend, liegend, stehend oder im Wechsel geschehen.

Der HF hat sich sofort zu seinem Hd zu begeben und den Gegenstand nach Hochheben an sich zu nehmen. Der HF lobt den Hd und lässt ihn sofort weiter fährten. Stößt der Hd der Fährte auf einen Gegenstand, der nicht vom Fährtenleger ausgelegt wurde, so darf er ihn weder aufnehmen noch verweisen. Wenn der Hd von der Fährte auf die Verleitungsfährte überwechselt und dieser mehr als eine Leinenlänge folgt, muf3 die Fährtenarbeit abgebrochen werden.

Dem LR ist es erlaubt, dem HF Hilfestellungen zu geben, wenn der Hd besondere Schwierigkeiten nicht bewältigen kann, die geländemäßig bedingt sind (z.B. große Wasserlachen, Gräben). Punktabzug hierfür erfolgt nicht.

Dem HF ist es erlaubt, nach Rücksprache mit dem LR, die Fährtenarbeit kurz zu unterbrechen, wenn er glaubt, dass er oder sein Hund aus Gründen der körperlichen Verfassung und der Witterungsbedingungen (z.B. gro8e Hitze) eine kurze Pause benötigen. Auch hierfür erfolgt kein Punktabzug. Das erneute Ansetzen zum Fährten wird nicht als Neuansatz im Sinne der Prüfungsordnung gewertet. Die in Anspruch genommenen Pausen gehen zu Lasten der zur Verfügung stehenden Gesamtzeit.

Dem Hundeführer ist es erlaubt, während einer Pause oder am Gegenstand seinem Hd Kopf, Augen und Nase zu reinigen. Dafür kann er während der Fährtenarbeit ein nasses Tuch bzw. einen nassen Schwamm mit sich führen. Die Hilfsmittel sind dem LR vor Beginn der Fährte zu zeigen. Weitere Hilfsmittel sind nicht erlaubt.  

Jegliche körperliche Hilfe (z.B. Leinenruck) oder deutliche verbale Hilfen (Zusatzkommando zum Fährten) sind durch den HF zu unterlassen und können zum Abbruch führen.

Bewertung:

Die Höchstpunktzahl 100 darf nur dann vergeben werden, wenn der Hd die ihn gelegte Fährte von Anfang bis Ende durchweg im Schritt ausgearbeitet und alle vier Gegenstände aufgenommen oder verwiesen hat. Alle Winkel müssen sicher ausgearbeitet werden. Der Hd darf sich von den Verleitungsfährten nicht beeinflussen lassen. Für jeden nicht gefundenen Gegenstand werden 3 Punkte bzw. 2 Punkte für den letzten Gegenstand abgezogen. Aufnehmen und Verweisen ist fehlerhaft. Für den falsch aufgenommenen bzw. verwiesenen Gegenstand werden 1,5 Punkte abgezogen.

Beim Bringen oder Verweisen nicht vom Fährtenleger ausgelegter Gegenstände werden 1,5 Punkte abgezogen.

Hindert der HF den Hd am Verlassen der Fährte, so ergeht eine Anweisung des LR an den HF seinem Hd zu folgen. Die Fährtenarbeit ist abzubrechen, wenn der Hd die Fährte um mehr als eine Leinenlänge bzw. bei der Freisuche mehr als 10 Meter verlä8t oder der HF die Anweisung des LR zum Nachgehen nicht befolgt.

6. Vergabe des Ausbildungskennzeichens Fährtenhund Stufe 2 (FH2)

Das Ausbildungskennzeichen FH 1 darf nur dann vergeben werden, wenn der Hund mindestens 70 Punkte erreicht hat

Als Bewertung werden vergeben:  

Vorzüglich

Sehr gut

Gut

Befriedigend

Mangelhaft

Ungenügend

96 - 100

90 - 95

80 - 89

70 - 79

36 - 69

0 - 35

FÄHRTENHUNDPRÜFUNG STUFE 2 (FH2)

1. Allgemeines
Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich auch bei der Fährtenhundprüfung Stufe 2 um eine Prüfungsart handelt, die im wesentlichen von Sporthunden zu bewältigen ist. Besondere Ansprüche, die aus dem Bereich des Diensthundewesens herrühren können, sind nicht zu stellen.

Es ist zwingend, dass es sich bei den Fährtenlegern um verantwortungsbewusste Personen handelt, die im Vorfeld eine besondere Schulung genossen haben. Da der Prüfungsrichter bei der Art der Prüfung im Regelfall nicht mitgehen kann, sind Fährtenskizze etc. vom Fährtenleger zu erstellen. Er hat auch darauf zu achten, da8 die Verleitungsfährte ordnungsgemäß 1/2 Stunde vor Ausarbeitung gelegt wird.  

2. Zulassungsbestimmungen
Zur Ablegung dieser Prüfung ist Vorbedingung, dass der betreffende Hund mindestens 20 Monate alt ist und die Fährtenhundprüfung Stufe 1 abgelegt und bestanden hat.

Zur FH- Prüfung Stufe 2 können auch Hunde zugelassen werden, die vor der FH1-Prüfung zwar keine VPG 1 Prüfung, aber eine Begleithundprüfung (BH) abgelegt und bestanden haben. In diesem Fall wird kein Ausbildungskennzeichen im Sinne der Zucht-, Zuchtschau- und Körordnung der Rassehunde- Zuchtvereine vergeben.

3. Leistungen in der Fährtenarbeit
Höchstpunktzahl 100    
Hörzeichen "Such"

Halten der Fährte  

80 Punkte

7 Gegenstände (6x3, 1x2)   

20 Punkte

Der Hd hat seine Fährtensicherheit auf einer mindestens 2.000 Schritte langen und mindestens drei Stunden alten Fremdfährte, die sieben dem Gelände angepasste Winkel, davon mindestens 2 spitze Winkel und einen Bogen aufweisen mu8, zu zeigen. Die Fährte wird mindestens zweimal von einer frischeren Fremdfährte an geräumig auseinanderliegenden Punkten geschnitten.

Auf der Fährte liegen in unregelmäßigen Abständen sieben mit der Witterung des Fährtenlegers gut versehene (max. 10 cm lang, 3 cm breit und 1 cm dick). Sogenannte "Suchpäckchen" sind nicht gestattet. Diese Gegenstände sind vom Hund zu finden und aufzunehmen oder zu verweisen.  

Vor Beginn der Übung hat der HF dem Richter zu melden, ob sein Hd den Gegenstand aufnimmt oder verweist. Beides zusammen, also Aufnehmer. und Verweisen, ist fehlerhaft.  Der HF lässt den Hd nach seiner Wahl frei oder an der Fährtenleine fährten. Die Fährtenleine darf, wenn sie vom HF nicht aus der Hand gelassen wird, durchhängen. 

4. Das Legen der Fährten

Der dem Hd fremde Fährtenleger hat für den LR eine Geländeskizze zu fertigen. Der Verlauf der Fährte ist mit dem LR bzw. dem Fährtenbeauftragten anhand von Geländemerkmalen, wie einzelstehende Bäume, Leitungsmasten, Hütten usw. abzusprechen.

Vor dem Legen der Fährte zeigt der Fährtenleger dem Richter/ Fährtenbeauftragten die erforderlichen Gegenstände. Diese muss der Fährtenleger mindestens eine halbe Stunde bei sich gehabt haben, damit sie gut verwittert sind. Die Gegenstände dürfen die vorgeschriebene Größe nicht überschreiten und sich in der Farbe nicht wesentlich vom Gelände abheben.  

Der Abgang befindet sich in einer Fläche von 20 x 20 m, die nur vom Fährtenleger betreten wird. Ein Betreten durch dritte Personen ist zu vermeiden. Der Fährtenleger steckt in einem Abstand von 20 Schritten zwei Markierungspfähle, zwischen denen sich die Startlinie befindet, in den Boden. Direkt von der Startlinie oder von einer der zwei Markierungen geht der Fährtenleger um einen Identifikationsgegenstand abzulegen. Dieser markiert den eigentlichen Abgang der Fährte. Der Identifikationsgegenstand ist von der Beschaffenheit und der Größe gleich, wie die Gegenstände auf der Fährte, er wird in der Bewertung jedoch nicht berücksichtigt.

Der Fährtenleger bleibt kurz stehen, wenn er den Identifikationsgegenstand abgelegt hat. Die Fährte wird in normaler Gangart gelegt.  

Die Gegenstände sind in unregelmäßigem Abstand auf die Fährte zu legen. Der erste Gegenstand darf nicht unter zweihundertfünfzig Schritt von der Abgangsstelle entfernt liegen. Der siebte und letzte Gegenstand wird am Schluss der Fährte abgelegt. Es ist nicht erlaubt, Gegenstände auf den Winkel oder in dessen unmittelbare Nähe zu legen. Sie sollen nicht neben, sondern auf die Fährte gelegt werden. Die Stellen, wo die Gegenstände niedergelegt werden, bezeichnet der Fährtenleger in der Skizze mit einem Kreuz. Es ist streng darauf zu achten, dass die Fährte auf wechselndem Boden gelegt wird. Die Fährte muss so gelegt werden, dass sie der Wirklichkeit entspricht, daher ist jedes Schema zu vermeiden.

Dreißig Minuten vor der Ausarbeitung erhält eine zweite, dem Hd fremde Person, den Auftrag, in Absprache und auf Anweisung des Fährtenlegers die Fährte durch eine Verleitungsfährte mindestens zweimal zu schneiden.

5. Das Ausarbeiten der Fährte  

Die durch den Fährtenleger markierte Startlinie wird dem HF durch den LR bekannt gegeben. Mit der Startlinie ist nicht unbedingt die Richtung der ersten Fährtengeraden festgelegt. Von dem Identifikationsgegenstand kann die Fährte geradeaus, nach rechts, links, aber auch schräg verlaufen. Es ist nur darauf zu achten dass der erste Schenkel der Fährte nicht die Startlinie kreuzen darf.

Die Suchart (Freisuche oder an der Fährtenleine) zum Erstöbern des Identifikationsgegenstandes ist dem HF freigestellt. Die Zeit zur Aufnahme der Fährtenarbeit beim Abgang ist auf 3 Minuten begrenzt. Es ist dem HF freigestellt, an welcher Stelle der Startlinie er seinen Hund zum Erstöbern des Identifikationsgegenstandes einsetzt. Er darf die Startlinie jedoch erst übertreten, wenn die zehn Meter lange Fährtenleine ausgelaufen ist bzw. wenn sich der Hd bei einer Freisuche um den entsprechenden Abstand von ca. 10 Metern von ihm entfernt hat. Der HF darf seinen Hd durch Sicht- und/oder Hörzeichen bei dem Erstöbern des Identifikationsgegenstandes unterstützen.

Kommt der Hd hinter dem Identifikationsgegenstand auf die Fährte und nimmt diese sicher auf, hat der HF seinem Hd zu folgen. In diesem Fall ist die Fährtenarbeit so fortzusetzen, wie der Hd zu fährten begonnen hat (frei oder an der Fährtenleine). Findet der Hd den Identifikationsgegenstand, begibt sich der HF dorthin und setzt seinen Hd dort zum Ausarbeiten der Fährte an. Er darf ggf. eine Fährtenleine am Halsband oder Suchgeschirr befestigen.

Der Hd soll an der Abgangsstelle ausgiebig Witterung nehmen können. Er mu8 so ausgebildet sein, dass er ruhig, ohne Einwirkung des HF die Abgangsstelle gründlich abwittert. Auf keinen Fall soll der HF mit der Hand den Drang zum Vorwärtsstürmen wecken. Ein erneutes Ansetzen ist nicht erlaubt.

Sobald der Hd zu fährten beginnt, bleibt der HF stehen und lässt die vorgeschriebene zehn Meter lange Fährtenleine durch die Hand gleiten. Die am Halsband oder bei Benutzung eines Suchgeschirrs an diesem befestigte Fährtenleine darf über den Rücken, seitlich vom Hd oder zwischen dessen Vorder- und/oder Hinterläufen geführt werden.

Die Fährte soll ruhig ausgearbeitet werden, so dass der HF im Schritt folgen kann. Der HF folgt seinem Hd in einem Abstand von etwa zehn Metern, der auch bei der Freisuche beizubehalten ist. Stöf3t der Hd auf einen Gegenstand, so hat er ihn sofort aufzunehmen oder überzeugend zu verweisen. Er kann beim Aufnehmen stehen bleiben, sich setzen oder auch zum HF kommen. Bringt der Hd, hat der HF dem Hd nicht entgegenzugehen. Jegliches Vorgehen mit dem Gegenstand ist fehlerhaft. Das Verweisen kann sitzend, liegend, stehend oder im Wechsel geschehen.

Der HF hat sich sofort zu seinem Hd zu begeben und den Gegenstand nach Hochheben an sich zu nehmen. Der HF lobt den Hd und lässt ihn sofort weiter fährten. Stößt der Hd der Fährte auf einen Gegenstand, der nicht vom Fährtenleger ausgelegt wurde, so darf er ihn weder aufnehmen noch verweisen. Wenn der Hd von der Fährte auf die Verleitungsfährte überwechselt und dieser mehr als eine Leinenlänge folgt, muf3 die Fährtenarbeit abgebrochen werden.

Dem LR ist es erlaubt, dem HF Hilfestellungen zu geben, wenn der Hd besondere Schwierigkeiten nicht bewältigen kann, die geländemäßig bedingt sind (z.B. große Wasserlachen, Gräben). Punktabzug hierfür erfolgt nicht.

Dem HF ist es erlaubt, nach Rücksprache mit dem LR, die Fährtenarbeit kurz zu unterbrechen, wenn er glaubt, dass er oder sein Hund aus Gründen der körperlichen Verfassung und der Witterungsbedingungen (z.B. gro8e Hitze) eine kurze Pause benötigen. Auch hierfür erfolgt kein Punktabzug. Das erneute Ansetzen zum Fährten wird nicht als Neuansatz im Sinne der Prüfungsordnung gewertet. Die in Anspruch genommenen Pausen gehen zu Lasten der zur Verfügung stehenden Gesamtzeit.

Dem Hundeführer ist es erlaubt, während einer Pause oder am Gegenstand seinem Hd Kopf, Augen und Nase zu reinigen. Dafür kann er während der Fährtenarbeit ein nasses Tuch bzw. einen nassen Schwamm mit sich führen. Die Hilfsmittel sind dem LR vor Beginn der Fährte zu zeigen. Weitere Hilfsmittel sind nicht erlaubt.  

Jegliche körperliche Hilfe (z.B. Leinenruck) oder deutliche verbale Hilfen (Zusatzkommando zum Fährten) sind durch den HF zu unterlassen und können zum Abbruch führen.

Bewertung:

Die Höchstpunktzahl 100 darf nur dann vergeben werden, wenn der Hd die ihn gelegte Fährte von Anfang bis Ende durchweg im Schritt ausgearbeitet und alle sieben Gegenstände aufgenommen oder verwiesen hat. Alle Winkel müssen sicher ausgearbeitet werden. Der Hd darf sich von den Verleitungsfährten nicht beeinflussen lassen. Für jeden nicht gefundenen Gegenstand werden 3 Punkte bzw. 2 Punkte für den letzten Gegenstand abgezogen. Aufnehmen und Verweisen ist fehlerhaft. Für den falsch aufgenommenen bzw. verwiesenen Gegenstand werden 1,5 Punkte abgezogen.

Beim Bringen oder Verweisen nicht vom Fährtenleger ausgelegter Gegenstände werden 1,5 Punkte abgezogen.

Hindert der HF den Hd am Verlassen der Fährte, so ergeht eine Anweisung des LR an den HF seinem Hd zu folgen. Die Fährtenarbeit ist abzubrechen, wenn der Hd die Fährte um mehr als eine Leinenlänge bzw. bei der Freisuche mehr als 10 Meter verlä8t oder der HF die Anweisung des LR zum Nachgehen nicht befolgt.

6. Vergabe des Ausbildungskennzeichens Fährtenhund Stufe 2 (FH2)

Das Ausbildungskennzeichen FH 2 darf nur dann vergeben werden, wenn der Hund mindestens 70 Punkte erreicht hat

Als Bewertung werden vergeben:  

Vorzüglich

Sehr gut

Gut

Befriedigend

Mangelhaft

Ungenügend

96 - 100

90 - 95

80 - 89

70 - 79

36 - 69

0 - 35